Der BGH hat erneut am 04.06.2019 in einem Verfahren gegen die Sparda Bank (Az.: XI ZR 331/17) entschieden, dass die dort verwendete Widerrufsbelehrung eines Kreditvertrags nicht korrekt formuliert ist. Damit konnte der Kunde das Darlehen auch noch Jahre nach Abschluss ( dies war im Jahr 2012) widerrufen, ohne dass er eine  Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen hatte.

Im konkreten Fall hatte der Kunde bei der Sparda Berlin im Jahr 2012 eine Immobilienfinanzierung abgeschlossen, die er in 2016 widerrief. Die Bank hatte eine Widerrufsinformation benutzt, die von dem gesetzlichen Mustertext abweicht. So heisst es in dem verwendeten Text , dass die Widerrufsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn der Verbraucher „seine Pflichten aus Paragraph 312g Absatz 1 Satz 1 BGB (…) erfüllt hat.“ Dieser Passus gilt allerdings nur auf Geschäfte, die im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden.

„Elektronischer Geschäftsverkehr“ bedeutet dabei, dass das Geschäft ausschließlich online geschlossen sein muss. Dies ist beispielsweise beim Kauf einer Ware in einem Online-Shop der Fall – bei Immobilienkrediten allerdings so gut wie nie. Denn bereits eine eigenhändige Unterschrift in einem Vertrag bewirkt, dass es sich nicht mehr um einen elektronischen Geschäftsverkehr handelt. Solche persönlichen Unterschriften sind bei Baufinanzierungen der Regelfall. Auch im vorliegenden Fall wurde der Vertrag von den Kreditnehmern unterschrieben. Damit war jedoch wiederrum die Widerrufsbelehrung falsch. Die Widerrufsfrist begann nicht zu laufen, so dass der 2016 erklärte Widerruf noch wirksam war.Eine vergleichbare Widerrufsbelehrung wurde u.a. von der PSG AG, Postbank und Volks- und Raiffeisenbanken verwendet.Da die Zinsen für Immobilardarlehen seit 2012 weiter gesunken sind bietet sich eine Überprüfung der Widerrufsmöglichkeiten an, um dann eine günstigere Finanzierung zu erlangen. Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.

 

RAINER HORBAS

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