Wirecard AG- Was geschädigte Aktionäre und Anleger tun können !

1.Ausgangspunkt

Der Wirecard-Skandal erschütterte die Finanzwelt. Nachdem im Sommer 2020 bekannt wurde, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young der  Wirecard AG die Bestätigung des Jahresabschlusses verweigerte und sich herausstellte, dass vermeintliche Bankguthaben von ca. 1,9 Mrd. EUR nicht existieren, sah sich der Vorstand schnell gezwungen für die Gesellschaft die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Das Verfahren wurde dann vom Insolvenzgericht des Amtsgerichtes München am 25.08.2020 eröffnet und Rechtsanwalt Michael Jaffe zu Insolvenzverwalter bestimmt. Die ersten Berichte waren niederschmetternd. RA Jaffe  https://www.jaffe-rae.de/index.php/DE/kanzlei/service versucht seitdem das „Tafelsilber“ zu verkaufen um Gläubiger zumindest teilweise befriedigen zu können. Aktionäre sind im Insolvenzverfahren mit Ihren Forderungen grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt. Ansprüche können sich im Insolvenzverfahren nur aus der Verletzung von ad-hoc Informationspflichten ergeben. Ansprüche sind daher als Schadensersatzansprüche zur Tabelle anzumelden.  Aktionäre und Anleger sollten daher prüfen lassen, ob außerhalb des Insolvenzverfahrens weitergehende Ansprüche gegen Dritte geltend gemacht werden können.

2. Betroffene

Geschädigte Anleger , die im Zeitraum vom 22.02.2017- 18.06.2020 Wirecard-Aktien oder Derivate gekauft haben, können nach unserer Einschätzung Schadensersatzansprüche gegen eine Vielzahl von Akteuren geltend machen. Es sind u.a. folgende Ansprüche denkbar:

  • Schadensersatzansprüche gegen Ernst & Young (EY) Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG
  • Staatshaftungsansprüche gegen die Bundesaufsichtsamt  für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
  • Schadensersatzansprüche gegen  den Vorstand der Wirecard AG insbesondere dem Vorstandsvorsitzenden Markus Braun
  • Schadensersatzansprüche gegen den Aufsichtsrat der Wirecard AG unter anderem im Hinblick auf die sogenannte Mannesmann-Rechtsprechung ( Urteil BGH vom 21.12.2005 Az. 3 StR 470/04 )
  • Ansprüche gegen Banken und Vermittler (auch bei sogenannten Onlinebanken aus execution-only-Dienstleistungen gemäß  Urteil des BGH vom 19.03.2013 Az.: XI ZR 431/11 )
  • Schadensersatzansprüche gegen die Ratingagentur Moodys
  • Forderungsanmeldung von Schadensersatzansprüchen  im laufenden Insolvenzverfahren (auch nachträgliche )
  • Strafrechtliche Verfolgung der Akteure ( Markus Braun,  Jan Marsalek u.a.)

Bereits jetzt vertreten wir ein Vielzahl betroffener  Anleger bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche und zwar abseits der „großen“ Kanzleien, die geschädigte Anleger  nach deren eigenen Mitteilungen zu Tausenden als Massengeschäft bearbeiten.

3. Unser Angebot

Wir können für Sie vollstreckungsfähige Titel (Urteile) erwirken, Einsicht in die laufenden Strafakten und Verwaltungsakten nehmen und  Vermögenswerte sichern. Die Ermittlungen stehen immer noch am Anfang. Dennoch sollten Sie keine Zeit zu verlieren, da die Schadensersatzansprüche auch der Verjährung unterfallen.

Soweit Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, holen wir für Sie eine Kostendeckungszusage ein.

Bei Rückfragen können Sie gern Kontakt mit der Kanzlei aufnehmen.  In den Verfahren gegen die Akteure im Wirecard AG-Skandal sagen wir Ihnen, was geschädigte Aktionäre und Anleger tun können !

Rainer Horbas

Rechtsanwalt/ Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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