Bei einer Vielzahl von Prämiensparverträgen und Riester-Banksparplänen hat sich herausgestellt, dass die verwandten Zinsanpassungsklauseln rechtswidrig sind. Insbesondere enstprechen diese nicht den Anforderungen, die der BGH in seiner Urteilen vom 13.04.2010 Aktenzeichen XI ZR 197/09 und XI ZR 52/08 an derartige Klauseln gestellt hat. Dies führt und führte dazu, dass eine große Anzahl von betroffenen Kundinnnen und Kunden über Jahre hinweg weniger Zinsen erhalten haben, als diese nach dem Gesetz hätten beanspruchen können. Offen bleibt oftmals, ob die Sparkassen, so u.a. die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig, Sparkasse Frankfurt , Sparkasse Meißen , Ostsächsische Sparkasse Dresden das Verhältnis zwischen Vertrags- und Kapitalmarktzins eingehalten haben. Danach muss die Zinsanpassung transparent an einen Referenzzins angepasst werden. Die Verbraucherzentrale Sachsen hat zwischenzeitlich eine Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Leipzig erhoben. Diese haben bei mehr als 300 Verträgen festgestellt, dass pro Vertrag im Durchschnitt 3.900,00 EUR zu wenig Zinsen bezahlt worden sind. Auch bei den von uns geprüften Verträgen haben wir erhebliche Abweichungen festgestellt , die deutlich über 3.900,00 EUR pro Vertrag lagen. Wir nehmen hier Bezug auf Berechnungen, die durch entsprechende Gutachter für die einzelnen Verträge vorgenommen worden sind. Es handelt sich also um einen ganz erheblichen wirtschaftlichen Nachteil, den die Kunden und Kundinnen nicht auf sich beruhen lassen sollten. Den Betroffenen kann nur dringend angeraten werden, die entsprechenden Verträge rechtlich auf die Wirksamkeit der Zinsanpassungsklausel und die richtige Berechnung des Zinsanspruches überprüfen zu lassen. Die Sparkasse Leipzig wehrt sich derzeit noch vehement gegen die Nachzahlungsforderungen. Dennoch steht die aktuelle Rechtsprechung auf der Seite der Betroffenen. Es gibt also keinen Grund die Anspruch nicht gegenüber den Sparkassen geltend zu machen. Oftmals werden die Kosten zur Anspruchsdurchsetzung auch durch die Rechtsschutzversicherer getragen. Hier kommt es darauf an, welche Rechtschutzbedingungen dem jeweiligen Versicherungsvertrag zugrunde gelegt wurden. Unabhängig hiervon besteht auch ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber den Sparkassen, da diese bei vertragswidrigen Zinsberechnungen die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes verursacht haben.
Rainer Horbas
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Leipzig-Oschatz