• aktuelle Entscheidungen der Gerichte

Wir haben auch im  Jahr 2023 und bereits im laufenden Jahr 2024, neben einer Vielzahl einvernehmlicher Vereinbarungen mit der Onesty Finance GmbH (vormals AFA AG) zur Beeendigung bestehender Vergütungsvereinbarungen, eine ganze Reihe von positiven Urteilen für die Mandanten erzielen können. Bspw. verurteilte das Amtsgericht Chemnitz mit Urteil vom 30.01.2023 Az. 5 C 987/22, das AG Erfurt mit Urteil vom05.09.2023 Az 4 C 308/23  und das Landgericht Berlin mit Urteil vom 09.06.2023 Az. 2 O 187/22 die Onesty Finance GmbH (AFA AG) zur Rückzahlung der gezahlten Vergütung und Freistellung der Mandanten von weitergehenden Forderungen. Die AFA AG wurde hierbei überwiegend auch verurteilt die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und  die Kosten des Rechtsstreites vollständig zu zahlen.

Auch das Landgericht Magdeburg erteilte in der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2023 im Verfahren 1 O 769/22 den richterlichen Hinweis, dass der Widerruf der Vereinbarung vom Gericht als wirksam angesehen werde. Einen ähnlichen Hinweis erteilte das LG Halle mit der Verfügung vom 02.02.2023 im Verfahren 5 O 288/21. Ebenso erteilten das LG Potsdam im Beschluss vom 23.01.2024 Az. 13 O 156/22 und nochmal das LG Magdeburg im Beschluss vom 24.01.2024 in dem weiteren Verfahren Az. 11 O 880/23 Hinweise an die Beklagte, wonach unserer Argumentation gefolgt werde.

Eine Vielzahl weiterer Gerichte vertreten ebenfalls diese Rechtsauffassung.

Das Landgericht Cottbus erteilte in Bezug auf die Vermittlung einer Prisma Life AG Police (fondsgebundenen Rentenversicherung) unter dem 07.052023 an die AFA AG den Hinweis, dass die Aufklärung zu den bestehenden Interessenkonflikten unzureichend sein dürfte. So beherscht Sören Patzig als Vorstandsvorsitzende der AFA AG die Prisma Life AG wirtschaftlich über die Onesty Group deren Mehrheitseigner Herr Patzig ist. Aufgrund des Interessenkonfliktes hatten wir bereits 2019 das Urteil des AG Eilenburg vom 13.11.2019 für dern Mandanten erstritten. Die AFA AG hatte versucht die Vergütung aus der Vereinbarung einzuklagen. Die Klage unter dem AZ: 1 C 10123/19  wurde abgewiesen. Auch hier musste die AFA AG dann alle Kosten des Klageverfahrens vollständig tragen.

Zwischenzeitlich richten sich die Verfahren auch gegen andere Vertrriebe, die in gleicher Art und Weise Nettopolicen mit Vergütungsvereinbarungen u.a. auch von der Lichtenstein Life Assurance AG vermitteln (zum Beispiel: IFS GmbH, Immofinanz Sachwertanlagen, Cashyou, Santos GmbH, u.a.).

  • Ihre Optionen

Wir können auch Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen die Onesty Finance GmbH (vormals AFA AG) oder alle anderen Vertriebsgesellschaften unterstützen.  Wir sagen Ihnen, wie Sie erfolgreich gegen die Vermittlerin vorgehen und u.a. den Widerruf und Kündigung der Vergütungsvereinbarung erklären können und Schadensersatz erhalten. Wir fordern Ihr Geld zurück und die Befreiung von weiteren Zahlungsverpflichtungen aus den Vergütungsvereinbarungen.

Bei Fragen können Sie uns gern anrufen. Weitere Informationen finden Sie u.a. auch hier:

https://www.horbas.de/afa-ag-heisst-jetzt-onesty-finance-gmbh/

https://www.horbas.de/verguetungsvereinbarung-der-afa-ag-erfolgreich-widerrufen/

Rainer Horbas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

http://www.horbas.de

 

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